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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
7 CE 10.258
M 17 E 09.4878
Antragstellerin
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Michael Kruse, Kurfürstendamm 167-168,10707 Berlin,
gegen
Antragsgegner
beigeladen:
xyz
bevollmächtigt:
xyz
wegen
Anhaltung nach KultGüRückG
(Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2010,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,
7. Senat,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs xyz, den Richter
am Verwaltungsgerichtshof xyz,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof xyz
ohne mündliche Verhandlung
am 13. April 2010 folgenden
Beschluss:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für
das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin
begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Anhaltung derzeit in Bayern
befindlicher archäologischer Fundstücke des guatemaltekischen Kulturerbes
nach dem Kulturgüterrückgabegesetz.
Aufgrund einer
Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft München I, bestätigt
durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. April 2008, wurde am
23. April 2008 in den Räumlichkeiten einer Münchner Spedition eine
große Anzahl archäologischer Fundstücke (so genannte "Sammlung
Patterson") beschlagnahmt. Der Beschlagnahme lag ein internationales
Rechtshilfeersuchen wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr der Kunstsammlung
nach Deutschland durch den Beigeladenen zugrunde. Die Fundstücke kamen
aus Santiago de Compostela, Spanien, wo sie bereits 1997 Teil der Ausstellung
"der Geist des prähispanischen Amerikas, 3000 Jahre Kultur"
waren. Am 22. Juni 2009 wurde der Botschaft der Antragstellerin in Deutschland
über das Auswärtige Amt eine CD des Bayerischen Landeskriminalamts
mit einer Bestandsaufnahme und einem Fotoregister der sichergestellten Stücke
übergeben. Daraufhin bat die Antragstellerin auf diplomatischen Wege
beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland wiederholt um die
Rückgabe von 369 Objekten, die Teil des prähispanischen Kulturerbes
von Guatemala seien.
Am 13. Oktober
2009 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Anhaltung der 369 im einzelnen aufgelisteten archäologischen Fundstücke,
die gemeinsam mit anderen archäologischen Fundstücken am 23. April
2008 beschlagnahmt wurden, anzuordnen. Es bestehe der dringende Verdacht,
dass die Kulturgüter unrechtmäßig aus der Republik Guatemala
ausgeführt worden seien. Zudem bestehe der für eine Anhaltung erforderliche
Rückgabeanspruch nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Die Anordnung
der Anhaltung sei dringlich, da die Beschlagnahme der Sammlung voraussichtlich
am 14. Oktober 2009 aufgehoben werde.
Mit Beschluss
vom 14. Oktober 2009 verpflichtete das Verwaltungsgericht München den
Antragsgegner, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im anhängigen
Verfahren die beantragte Anhaltung anzuordnen. Diesen Beschluss kam das Bayerische
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 16. Oktober
2009 nach. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Amtsgericht München
die Beschlagnahme vom April 2008 auf, da die Voraussetzungen der Beschlagnahme
für Zwecke der internationalen Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten
entfallen seien.
Mit Beschluss
vom 25. Januar 2010 lehnte das Verwaltungsgericht München den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Voraussetzungen für
die Anordnung der Anhaltung nach § 8 Abs. 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes
(KultGüRückG) lägen nach summarischer Prüfung nicht vor.
Zwar bestehe der dringende Verdacht der unrechtmäßigen Verbringung
der streitgegenständlichen Kulturgüter in das Bundesgebiet. Die
Antragstellerin habe jedoch keinen Rückgabeanspruch gemäß
§ 6 Abs. 2 KultGüRückG glaubhaft machen können. Die Antragstellerin
habe die archäologischen Fundstücke nicht binnen Jahresfrist vor
ihrer Verbringung nach Spanien bzw. in die Bundesrepublik Deutschland als
besonders bedeutsam im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGüRückG
bezeichnet. Es handle sich auch nicht um vor ihrer Verbringung unbekannte
Gegenstände, die binnen Jahresfrist nach Kenntnisnahmemöglichkeit
von ihrer Existenz als besonders bedeutsam bezeichnet worden seien. Insbesondere
reiche hierfür der Beschluss des guatemaltekischen Ministeriums für
Kultur und Sport vom 24. September 2009 nicht aus. Am 24. September 2009
sei die Jahresfrist bereits abgelaufen gewesen, für deren Beginn die
Möglichkeit der Erlangung der Kenntnis von den Kulturgütern maßgeblich
sei. Bereits 1997 seien die archäologischen Fundstücke im Rahmen
einer öffentlich zugänglichen Ausstellung gezeigt worden; noch
dazu in Kombination mit dem Vorhandensein eines Ausstellungskataloges hätten
die Behörden des Herkunftsstaates die Möglichkeit einer Kenntnisnahme
gehabt. Zudem hätte im Jahr 2007 erneut die Möglichkeit bestanden
von den Gegenständen Kenntnis zu nehmen. Die spanische Polizei habe
nämlich bereits im Februar 2007 die gesamte in Spanien lagernde "Sammlung
Patterson" in einer Lichtbildmappe zusammengestellt sowie eine CD erstellt
und via Interpol allen betroffenen Ländern zur Verfügung gestellt.
Auf dieser CD seien bis auf die Fundstücke Foto Nr. 456, LKA Nr. 205
und Foto Nr. 1431, LKA Nr. 378 alle weiteren von der Antragstellerin geforderten
Gegenstände enthalten. Weiterhin dürften ausweislich der Verwaltungsakten
die Informationen der spanischen Behörden letztlich auch Basis eines
offensichtlich bereits seit 2007 anhängigen Verfahrens 1.409-2007 vor
dem Gericht erster Instanz in Strafsachen, für Rauschgifttaten und Straftaten
gegen die Umwelt Sacatepequez sein. Zudem habe die Antragstellerin selbst
im April 2008 via Interpol ein Schreiben an die Deutschen Behörden übermittelt,
welches ebenfalls bereits eine Auflistung eines Großteils der streitgegenständlichen
Fundstücke (ca. 300) enthalte; bezüglich dieser sei mithin nicht
nur von einer Möglichkeit der Kenntnisnahme, sondern von Kenntnis seitens
der guatemaltekischen Behörden auszugehen.
Soweit überhaupt noch angenommen werden könne, dass bezüglich
der streitgegenständlichen Kulturgüter im September 2009 die Möglichkeit
bestanden hätte, sie noch "nachträglich" als besonders
bedeutsam zu bezeichnen, sei diese nicht genutzt worden. Die laut Antragstellerin
durch Beschluss des Kultur- und Sportministeriums vom 24. September 2009
durch Aufnahme in das Verzeichnis der Kulturgüter des Staates Guatemala
vorgenommene nachträgliche Bezeichnung als besonders bedeutsam entspreche
nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 KultGüRückG.
Insbesondere sei weder dargelegt noch nachgewiesen worden, dass das betreffende
Verzeichnis im Bundesgebiet frei zugänglich sei.
Gegen diesen
Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Nach §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KultGüRückG sei jeder Gegenstand geschützt,
der vor seiner Verbringung als besonders bedeutsam bezeichnet worden sei.
Hierbei genüge es, wenn das Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet sei,
sofern dies öffentlich bekannt gemacht worden sei. Art. 7 des UNESCO-Übereinkommens
über Maßnahmen zur Verhinderung der verbotenen Einfuhr, Ausfuhr
und Eigentumsübertragung von Kulturgütern fordere lediglich die
Eintragung des zurückzuführenden Objekts in der Inventarliste der
betroffenen Institution. Zwar werde die Errichtung eines nationalen Verzeichnisses
empfohlen; dies bleibe allerdings jedem Staat freigestellt, sei also keine
bindende Verpflichtung. Die Antragstellerin führe ein nationales Verzeichnis,
in dem u.a. auch alle archäologischen Ausgrabungen aufgeführt seien.
Die Antragstellerin habe auch nicht im Februar 2007 in Form einer von der
spanischen Polizei gefertigten Lichtbildmappe Kenntnis erhalten. Die Antragstellerin
sei im Jahr 2007 durch den Kurator des Museo del Hombre Dominicano benachrichtigt
worden, dass die Polizei in Galizien, in einem vom Beigeladenen gemieteten
Depot, eine Vielzahl von prähispanischen Fundstücken sichergestellt
habe. Der Kurator habe dieser Benachrichtigung Fotografien von 491 prähispanischen
Fundstücken beigefügt. Anhand dieser Fotos hätten erstmals
124 der 491 Fundstücke als Teil des guatemaltekischen Maja-Kulturerbes
identifiziert werden können. Diese Stücke seien am 24. September
2007 vom Leiter des Registers der Kulturschätze der Generaldirektion
des Kultur- und Naturerbes beim Kultur- und Sportministerium vorläufig
registriert worden. Zudem sei festgestellt worden, dass noch andere Fundstücke
existierten, deren Echtheit jedoch noch an Ort und Stelle hätte überprüft
werden müssen. Zu einer Begutachtung sei es jedoch nicht mehr gekommen,
da die Fundstücke illegal aus Spanien verbracht worden seien. Bis heute
sei nicht geklärt worden, inwieweit es sich bei den streitgegenständlichen
369 Fundstücken tatsächlich um Originale handle. Es entspreche
dem Sinn des Gesetzes und dem Geist der UNESCO-Konvention, bis zur endgültigen
Klärung der Authentizität der Objekte von dem Erfordernis abzusehen,
diese Objekte in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis einzutragen
bzw. die Frist für eine solche Eintragung angemessen zu verlängern.
Von offizieller
Stelle habe die Antragstellerin erstmals am 19. Juni 2009 durch die Übergabe
der CD des Landeskriminalamts eine Dokumentation der sichergestellten Fundstücke
erhalten. Bereits im Jahr 2007 seien Rechtshilfeanträge und zwar auch
über Interpol gestellt worden, in denen zumindest 123 Fundstücke
als Kulturgut im Sinne der UNESCO-Konvention erklärt und damit auch
öffentlich als solche bekannt gegeben worden seien. Dabei handle es
sich um die Fundstücke, die an Hand der 491 Fotografien als voraussichtliche
Originale identifiziert hätten werden können.
Was das Erfordernis der öffentlichen Zugänglichkeit eines Verzeichnisses
angehe, sei dies durch einhelliger Expertenmeinung derzeit völlig unrealistisch.
Aus Sicherheits- und konservatorischen Gründen hielten die Museen und
Institutionen ihre vollständigen Verzeichnisse größtenteils
unter Verschluss. Die Sicherheit, die durch die Aufnahme in ein öffentliches
Verzeichnis gewährleistet werden solle, sei vorliegend bereits durch
die Rechtshilfeanträge der Staatsanwaltschaft Guatemala an die spanischen
und deutschen Behörden, denen entsprechende Verzeichnisse beigefügt
gewesen seien, gegeben gewesen. Im Ergebnis werde das Kulturgüterrückgabegesetz
in seiner derzeitigen Form Fällen wie dem vorliegenden in keiner Weise
gerecht.
Die Antragstellerin
beantragt,
den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2010 aufzuheben
und den Antragsgegner zu verpflichten, die Anhaltung der im Verzeichnis des
archäologischen Gutachtens vom 7. August 2009 angeführten 369 archäologischen
Fundstücke des guatemaltekischen Kulturerbes, die gemeinsam mit anderen
archäologischen Fundstücken im April 2008 von den deutschen Zollbehörden
beschlagnahmt wurden, anzuordnen.
Der Antragsgegner
beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Nicht das Kulturgüterübereinkommen
sondern das Kulturgüterrückgabegesetz sei die hier maßgebliche
deutsche Rechtsgrundlage. Deren Auslegung durch das Verwaltungsgericht sei
nicht unvertretbar restriktiv. Es bestehe kein Anspruch der Antragstellerin
auf Begutachtung. § 12 Abs. 1 KultGüRückG sei eine reine Aufgabennorm.
Aus Art. 5 Buchstabe b des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970
ergebe sich ausdrücklich und unmissverständlich die Pflicht, ein
Verzeichnis des national wertvollen Kulturguts in jedem Vertragsstaat zu
führen. Der Antragsgegner habe weder von dem ausdrücklich in §
6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG normierten Erfordernis eines öffentlich
zugänglichen Verzeichnisses absehen können, noch die ebenfalls
ausdrücklich geregelte Frist für eine nachträgliche Eintragung
nach eigenem Ermessen verlängern können. Jedenfalls sei die Jahresfrist
ab möglicher Kenntnisnahme nicht eingehalten. Zudem seien an die öffentliche
Bekanntmachung der Einleitung des Bezeichnungsverfahrens im Interesse der
Rechtssicherheit als ratio der Norm dieselben Anforderungen zu stellen wie
an die Publizität eines Verzeichnisses gemäß § 6 Abs.
2 Satz 2 KultGÜRÜckG. Die Bekanntmachung müsste daher im Bundesgebiet
ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein, insbesondere
käme eine Einstellung in das Internet in Betracht.
Entgegen der
Auffassung der Antragstellerin gehe es dem Kunsthandel um Rechtssicherheit
dahingehend, ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr dem Risiko von Rückgabeansprüchen
ausländischer Staaten ausgesetzt zu sein. Absurd sei die Auffassung,
wonach mit der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens samt Auflistung
der zurückgeforderten Gegenstände über Interpol an deutsche
Behörden dem Erfordernis eines öffentlichen Verzeichnisse Genüge
getan sei.
Der Beigeladene
schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalt der Gerichtsakten
und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige
Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt, da die Antragstellerin
einen Anordnungsanspruch auf Anhaltung archäologischer Fundstücke
nach dem Kulturgüterrückgabegesetz nicht glaubhaft machen konnte
(§ 123 Abs. 3 VwGO iV.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die dargelegten
und vom Senat allein geprüften Beschwerdegründe (vgl. § 146
Abs.4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Nach § 8
Abs. 2 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG)
ordnen die zuständigen Behörden die Anhaltung von Kulturgut an,
wenn der dringende Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig aus
einem anderen Mitgliedsstaat dei Europäischen Union oder Vertragsstaat
in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben
ist. Gemäß § 8 Abs.5 Satz 4 KultGüRückG ist der
Rückgabeanspruch glaubhaft zu machen. Nach summarischer Prüfung
fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an der Glaubhaftmachung eines Rückgabeanspruchs
nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG. Diese Bestimmung lautet:
,,(2) Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat
auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn
1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen
Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines
Jahres, nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Vertragsstaats
von dem Gegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat
aus religiösen oder weltlichen Gründen als für die Archäologie,
Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam
bezeichnet wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung
des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und
2. der Gegenstand einer der in Art. 1 des Kulturgutübereinkommens genannten
Kategorien angehört.
Als "besonders bedeutsam bezeichnet" im Sinne von Satz 1 Nr. 1
gilt ein Gegenstand, wenn er individuell identifizierbar von einem anderen
Vertragsstaat in ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten
Kulturgutes aufgenommen worden ist. Das Verzeichnis muss im Bundesgebiet
ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein. Lässt
sich nicht klären, ob ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als
besonders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, vor
oder nach diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht worden ist, so gilt er als
nach diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht."
Das Verwaltungsgericht
ging zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Rückgabeanspruch
nach dieser Vorschrift in mehrerlei Hinsicht nicht erfüllt sind.
a) Die im vorliegenden
Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Kulturgüterrückgabegesetz.
Die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen
vom 14. November 1970 (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14.11.1970
über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 20. April 2007, BGBIII
S. 626) sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern wurden durch das Kulturgüterrückgabegesetz
vom 18. Mai 2007 (8GBI I 2007, 757) in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu
Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/1371 S. 12). Im Übrigen
stützt auch die Antragstellerin selbst ihren geltend gemachten Anspruch
ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 KultGüRückG.
Demgegenüber wäre dem UNESCO-Übereinkommen auch keine konkrete,
unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage zu entnehmen.
Zwar ist nach allgemeiner Meinung eine völkerrechtsfreundliche Interpretation
des nationalen Rechts geboten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl.
2009, RdNr. 4 zu Art. 25 m.w.N.), d.h. dass Gesetze möglichst im Einklang
mit den völkerrechtlichen Verträgen auszulegen sind (vgl. auch
Herdegen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2008, RdNr. 21 zu § 22 m.w.N.).
Jedoch darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen
Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der
auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische
Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG vom 11.6.1980
BVerfGE 54, 277/299).
b) Die streitgegenständlichen
Kulturgüter sind nicht binnen eines Jahres nach Möglichkeit der
Kenntnisnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KultGüRückG
als besonders bedeutsam bezeichnet worden.
Wie das Verwaltungsgericht
in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, läuft
die Jahresfrist von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Dies ergibt
sich auch bei völkerrechtsfreundlicher Interpretation des Gesetzes (vgl.
oben a) aus dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des §
6 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 KultGüRückG ("innerhalb eines Jahres,
nachdem die zuständige Behörde .... Kenntnis erlangen konnte").
Bereits im Jahr 1997 waren nahezu alle streitgegenständlichen Kulturgüter
in Spanien im Rahmen der Ausstellung "Der Geist des prähispanischen
Amerikas, 3000 Jahre Kultur" im Museo do Pobo Galego und in der Kirche
San Domingos de Banaval gezeigt bzw. im dazugehörigen Ausstellungskatalog
abgebildet worden. Damit war für die Antragstellerin die Möglichkeit
einer Kenntnisnahme gegeben. Eine weitere umfassende Möglichkeit der
Kenntnisnahme bot sich für die Antragstellerin im Jahre 2007. Im Februar
2007 hatte die spanische Polizei nämlich die gesamte "Sammlung
Patterson" in einer Lichtbildmappe zusammengestellt und auf dem Interpolwege
an alle betroffenen Länder übermittelt (vgl. BI. 300 der Verwaltungsakten).
Zwar bestreitet die Antragstellerin dies, da in dem Vermerk der spanischen
Polizei die "beteiligten Staaten" nicht explizit benannt worden
seien. Jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass und warum gerade
die Antragstellerin nicht zu den Adressaten dieser Übermittlung gehört
haben soll. Zudem räumt die Antragstellerin selbst ein, dass sie im
Jahr 2007 durch den Kurator des "Museo del Hombre Dominicano" unter
Übersendung der Fotografien von 491 prähispanischen Fundstücken
von der Sicherstellung einer Vielzahl prähispanischer Fundstücke
durch die spanische Polizei unterrichtet wurde. Ferner führt die Antragstellerin
in ihrer Beschwerdebegründung selbst aus, dass ein Teil (124) dieser
491 Fundstücke am 24. September 2007 unter der Amtsnummer 39-07/PH vom
Leiter des Registers der Kulturschätze der Generaldirektion des Kultur-
und Naturerbes beim Kultur- und Sportministerium vorläufig registriert
worden sei; ein Antrag auf Überprüfung anderer Fundstücke
sei bereits 2007 durch die Staatsanwaltschaft der Republik Guatemala bei
den spanischen Behörden gestellt worden. Schließlich übermittelte
die Antragstellerin den deutschen Behörden via Interpol ein Schreiben
der Staatsanwaltschaft Guatemala vom 24. April 2008 (BI. 45 ff. der Verwaltungsakten),
das sich mit einem aus Spanien ausgeführten Posten von ca. 300 Gegenständen
befasst, die Teil des Kulturerbes der Republik Guatemala seien. Zudem wurde
in diesem Schreiben mitgeteilt, dass hinsichtlich dieser ca. 300 Gegenstände
offenbar bereits 2007 ein gerichtliches Verfahren wegen illegaler Ausfuhr
von Kulturgütern und anderem (vgl. "Causa 1.409-2007") eingeleitet
wurde (BI. 46 der Verwaltungsakten). Demgemäß ist nicht nur von
einer Möglichkeit der Kenntnisnahme sondern sogar von Kenntnis der Antragstellerin
auszugehen.
c) Die Kulturgüter
wurden bis heute auch noch nicht "als besonders bedeutsam bezeichnet"
im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KultGÜRÜckG.
Entgegen der
Auffassung der Antragstellerin genügen die im Jahr 2007 auch über
Interpol gestellten Rechtshilfeersuchen mit einer Auflistung der Kulturgüter
nicht diesen Anforderungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG
muss das Verzeichnis der bedeutenden Kulturgüter im Bundesgebiet ohne
unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein. Davon kann
bei behördeninternen Ersuchen nicht die Rede sein.
Die Aufnahme
der 369 Fundstücke in das Register der Kulturgüter der Republik
Guatemala durch den Beschluss des Kultur- und Sportministeriums vom 24. September
2009 erfolgte zum einen bereits nach Ablauf der Jahresfrist und entspricht
auch im übrigen nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2,
3 KultGüRückG. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen
ausgeführt hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt noch nachgewiesen,
dass das betreffende Verzeichnis im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse
öffentlich zugänglich ist. Darauf kann Bezug genommen werden. Da
es jedenfalls an der öffentlichen Zugänglichkeit des Verzeichnisses
im Bundesgebiet fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Abfassung des Verzeichnisses
in Spanisch der Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG
"ohne unzumutbare Hindernisse" entspricht (vgl. dazu BT-Drs. 16/1371
S. 18, rechte Spalte).
Was die in der
Beschwerdebegründung dargestellte, allerdings nicht näher substantiierte
und in der ersten Instanz noch gar nicht erwähnte vorläufige Registrierung
vom 24. September 2007 (vgl. oben 1. b)) angeht, hat auch die Antragstellerin
selbst nicht dargelegt, dass diese im Bundesgebiet öffentlich zugänglich
sei (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG) oder dass wenigstens
die Einleitung des Verfahrens zur Bezeichnung als besonders bedeutsam öffentlich
bekannt gemacht worden sei (vgl. dazu Solveig Rietschel, Internationale Vorgaben
zum Kulturgüterschutz und ihre Umsetzung in Deutschland, S. 141, in:
Schriften zum Kulturgüterschutz, De Gruyter Recht 2009).
Soweit die Antragstellerin
einwendet, die Sicherheit, die durch die Aufnahme in ein öffentliches
Verzeichnis gewährleistet werden solle, sei bereits durch die Rechtshilfeanträge
der Staatsanwaltschaft Guatemala mit entsprechenden Verzeichnissen gegeben
gewesen, ist dem zum einem der Wortlaut des Kulturgüterrückgabegesetzes
entgegen zu halten und zum anderen das vom Antragsgegner dargestellte Interesse
des Kunsthandels an Rechtssicherheit. Die Abwägung zwischen den Interessen
des Kulturgutschutzes und den berechtigten Interessen des Kunsthandels hat
der Gesetzgeber vorgenommen (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 12, linke Spalte).
Die Antragstellerin
kann auch mit ihrem Einwand, der deutsche Gesetzgeber gehe mit seinen Anforderungen
an ein Verzeichnis der Kulturgüter über die Regeln der UNESCO-Konvention
hinaus, nicht durchdringen. Zum einen sind die Bestimmungen des primär
maßgeblichen Kulturgüterrückgabegesetzes (vgl. oben 1. a))
eindeutig und unmissverständlich. Zum anderen ergibt sich aus Art. 5
Buchstabe b des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 (vgl. BGBI
2007 II S. 630) die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ein nationales Bestandsverzeichnis
des bedeutsamen öffentlichen und privaten Kulturguts zu führen.
d) Schließlich
vermittelt § 12 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG der Antragstellerin
auch keinen Anspruch auf Begutachtung der streitgegenständlichen Kulturgüter.
Abgesehen davon, dass diese Bestimmung der Antragstellerin schon nach ihrem
Wortlaut keinen Anspruch vermittelt, könnten damit auch nicht die gesetzlichen
Voraussetzungen der § 8 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 KultGüRückG
modifiziert werden.
2. Nach alldem
konnte die Beschwerde nicht zum Erfolg führen und war mit der Kostenfolge
des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat billigerweise
auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten, zumal
dieser durch seine AntragsteIlung selbst ein Kostenrisiko einging (vgl. §
162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1 LV.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Dieser Beschluss
ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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