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Entscheidung Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
21 Sa 1769/08
_______________
(Aktenzeichen)
Im Namen
des Volkes
Urteil
In Sachen
- Kläger und Berufungskläger
-
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte
-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Kruse,
Kurfürstendamm 167 - 168
10707 Berlin
hat das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg, 21. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Schmidt als Vorsitzende
sowie die ehrenamtliche Richterin Frau Fritsch und den ehrenamtlichen Richter
Herr Hoppe für Recht erkannt:
1. Die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
19.06.2008 – 41 Ca 4376/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien
streiten über die Rechtswirksamkeit einer dem Kläger am 15. Februar
2008 zugegangenen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. Juni 2006 als Krankenträger
zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.350,- € beschäftigt.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 sprach die Beklagte eine fristlose Kündigung
des Arbeitsverhältnisses aus, die sie mit einem unentschuldigten Fernbleiben
des Klägers von der Arbeit am 7. Februar 2008 begründete. Laut
gerichtlichem Eingangsstempel ging am 11. März 2008 beim Arbeitsgericht
Berlin eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete
Klage vom 6. März 2008 ein mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
durch die fristlose Kündigung vom 13. Februar 2008 nicht aufgelöst
worden ist. Im Klageschriftsatz ist vermerkt "Vorab per Fax"; ein
nach dem Vortrag des Klägers bereits am 6. März 2008 an das Arbeitsgericht
per Fax übersandter, mit der Klage identischer Schriftsatz ist nicht
zur Akte gelangt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens
der Parteien in der ersten Instanz sowie der von ihnen gestellten Anträge
wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 2/3 = BI. 37/38
d.A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 19. Juni 2008 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 29. Juli 2008) hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, zwar finde auf das Arbeitsverhältnis
unstreitig das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so dass die Kündigung
der sozialen Rechtfertigung bedürfe; hingegen gelte die Kündigung
von Anfang an als rechtswirksam, weil der Kläger die materiell-rechtliche
Klageerhebungsfrist von drei Wochen nach Kündigungszugang versäumt
habe. Gegen das ihm am 11. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger
mit am 25. August 2008 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich damit begründet, ausweislich
des beigefügten Sendejournals (welches nach einem gerichtlichen Hinweis
am 3. November 2008 nachgereicht worden ist) sei die Klage am 6. März
2008 um 20.25 Uhr an das Arbeitsgericht gefaxt worden. Mit dem Berufungsschriftsatz
wurden keine Anträge explizit formuliert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2008 beantragt der
Kläger,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.06.2008 - 41 Ca 4376/08 - abzuändern
und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung vom 13.02.2008 weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst
worden ist.
Die Beklagte
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt die Vorlage des Sendejournals in der Berufungsinstanz
als verspätet und vertritt im Übrigen die Auffassung, das Journal
beweise nicht, dass die Kündigungsschutzklage tatsächlich gefaxt
worden sei. Ein Faxprotokoll sei grundsätzlich nicht ausreichend, um
den Zugang des gefaxten Schriftsatzes beim Empfänger nachzuweisen. Allenfalls
sei nachgewiesen, dass 2 Seiten an das Arbeitsgericht gefaxt worden seien;
dass es sich hierbei um die Kündigungsschutzklage gehandelt habe, werde
in Abrede gestellt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf
die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich (§§ 8, Abs. 2;
64 Abs. 1 ArbGG) und wegen des Streitgegenstands (§ 64 Abs. 2 Buchst.
c ArbGG) statthaft; in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 517
ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und
2 ArbGG) sowie fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG) und
ordnungsgemäß (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520
Abs. 3 ZPO) begründet worden.
Der Zulässigkeit
der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
ausdrücklich keinen Sachantrag gestellt hat. Zwar hat der Berufungsführer
nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zur formgerechten Berufungsbegründung
Berufungsanträge zu stellen. Diese sind wegen des Grundsatzes ne ultra
petita (§ 308 Abs. 1 ZPO), der auch für die Berufung gilt (§
528 ZPO), erforderlich und sollen Gericht und Gegner über den Umfang
der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in Kenntnis setzen sowie den
Berufungsführer selbst zu einer genauen Prüfung des Begehrens anhalten.
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert aber nicht unbedingt einen förmlichen
Antrag; dieser kann auch konkludent erklärt werden. Ohne förmlichen
Sachantrag reicht zur Klarstellung des Rechtsmittelbegehrens aus, wenn die
innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des jeweiligen
Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem
Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (zu all dem:
BGH 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - NJW 2006, 2705). So verhält
es sich vorliegend: Der Kläger hat im Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsschriftsatz
ausgeführt, warum aus seiner Sicht das arbeitsgerichtliche Urteil zur
Abweisung des Feststellungsantrags rechtsfehlerhaft ist. Damit hat er sein
Abänderungsbegehren bezogen auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung
konkret formulierten Feststellungsantrag hinreichend deutlich zum Ausdruck
gebracht.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen.
1. Die dem Kläger am 15. Februar 2008 zugegangene schriftliche
außerordentliche Kündigung gilt gem. § 13 Abs. 1 Satz 2,
§ 4 Satz 1, § 7 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat die
Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig im Sinn der Klageerhebungsfrist
nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht.
§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG verweist für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit
einer außerordentlichen Kündigung einschränkungslos auf §
4 Satz 1 KSchG sowie auf §§ 5 bis 7 KSchG und gilt demzufolge auch,
falls das Arbeitsverhältnis mangels Erreichen des sog. Schwellenwerts
der bei der Beklagten regelmäßig Beschäftigten nicht dem
besonderen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG unterfallen sollte (vgl.
§ 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KSchG). Lediglich die Nichteinhaltung
der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der Klagefrist des §
4 KSchG geltend gemacht werden (hierzu: BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 215/05 -
NZA 2006, 1405). Um einen solchen. Fall handelt es sich aber vorliegend nicht.
Die Beklagte hat - wie der Kündigungserklärung unmissverständlich
zu entnehmen ist - keine fristgemäße Kündigung mit einer
fehlerhaften Beendigungsfrist ausgesprochen, sondern das Arbeitsverhältnis
wegen eines aus ihrer Sicht relevanten Fehlverhaltens des Klägers mit
sofortiger Wirkung beenden wollen. Entsprechend hat der Kläger bereits
erstinstanzlich den Anlass für die fristlose Kündigung in Abrede
gestellt, also der Sache nach das Fehlen eines außerordentlichen Grundes
nach § 626 Abs.1 8GB gerügt.
Gemäß § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der geltend
machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen
Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist. Diese Drei-Wochen-Frist gilt - wie bereits ausgeführt - auch für
die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen
Kündigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) und lief vorliegend am 7.
März 2008 ab. Der Kläger hat erst mit einem beim Arbeitsgericht
am 11. März 2008 eingegangenen Schriftsatz und somit verspätet
Klage erhoben. Das Eingangsdatum „11. März 2008" ist im auf
der Klageschrift angebrachten Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle
des Arbeitsgerichts Berlin und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
dokumentiert. Der gerichtliche Eingangsstempel ist eine öffentliche
Urkunde im Sinn des § 418 Abs. 1 ZPO und erbringt den Beweis für
den Zeitpunkt des Eingangs (hierzu ausführlich: BGH 30. März 2000
- IX ZR 251/99 - NJW 2000, 1872).
2. Eine Wertung der Klageerhebung als rechtzeitig, weil
das vom Kläger in der Berufungsinstanz herangezogene und zur Akte gereichte
Sendejournal eines Faxgeräts (Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober
2008 = BI. 80 d.A.) eine fehlerfreie Übermittlung von 2 Seiten mit einer
"Startzeit" am 6. März 2008, um 20.25 Uhr und einer "Dauer"
von 00'24" mit einem "Ergebnis" [ok] unter der Faxanschlussnummer
des Arbeitsgerichts 90171222 ausweist, kommt nicht in Betracht.
a. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner früheren Rechtsprechung
mehrfach ausgesprochen, dass ein durch Telefax übermittelter Schriftsatz
grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, in
welchem das Telefaxgerät des Gerichts ihn vollständig ausgedruckt
hat (vgl. BGH 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995,665, zu II 3 b
bb aaa; Beschlüsse vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097,
zu II 2 und vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881, II 2 a sowie
vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 zitiert nach juris, zu 2 b). Diese den
technischen Gegebenheiten der Telekommunikation nicht mehr gerecht werdende
Auffassung hat der Bundesgerichtshof inzwischen aufgegeben. Für den
Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stellt er nunmehr
auf den vollständigen Empfang (Speicherung) der gesendeten technischen
Signale im Telefaxgerät des Gerichts ab (BGH 25. April 2006 - IV ZB
20/05 -NJW 2006, 2263, zu II 2 b ee). Welche Aussagekraft in diesem Zusammenhang
einem "Ok-Vermerk" auf einem Fax-Sendebericht zukommt, ist als
Tatsachenfrage (hierzu: BGH 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995,
665, zu II 3 b bb) differenziert und von den Umständen des Einzelfalls
abhängig zu beurteilen. Die überwiegende Auffassung der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung geht davon aus, der "Ok-Vermerk" erbringe weder
den Beweis für einen Zugang des Faxes beim Empfänger noch reiche
er für die Annahme eines Anscheinsbeweises aus (zahlreiche Nachweise
z.B. bei Palandt/Ellenberger, BGB-Komm., 68. Aufl. 2009, § 130 Rn. 21).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt einem solchen
Sendebericht nicht der Wert eines Anscheinsbeweises· für den
Zugang des gefaxten Schriftsatzes zu (zuletzt [soweit ersichtlich]: BAG 14.
August 2002 - 5 AZR 169/01 - NZA 2003, 158). Im Einzelfall vermag - allerdings
erst nach sachverständiger Beratung - aus dem im Sendebericht eines
Faxes enthaltenen "Ok-Vermerk" bezüglich der erfolgreichen
Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen
zu werden (so jedenfalls OLG Celle 19. Juni 2008 - 8 U 80/07 - zitiert nach
juris). Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn sich die Sendebestätigung
auf das Schreiben, dessen Zugang nachzuweisen ist, bezieht (vgl. hierzu die
Sachverhaltskonstellation in: OLG München 2. Juli 2008 - 7 U 2451/08
- zitiert nach juris). Letztlich kommt es auf die Überzeugungsbildung
des Gerichts im Sinn von § 286 ZPO an.
b. Die Überzeugung dafür, dass der Kläger
die Kündigungsschutzklage bereits am 6. März 2008 an das Arbeitsgericht
Berlin gefaxt hat und die gesendeten technischen Signale am selben Tag (bzw.
jedenfalls vor Ablauf der Klageerhebungsfrist am 7. März 2008, 24.00
Uhr) vollständig im arbeitsgerichtlichen Telefaxgerät angekommen
sind, hat das Berufungsgericht an hand des klägerischen Sachvortrags
sowie weiterer - insofern gerichtsbekannter Tatsachen - nicht gewinnen können.
Der Kläger legt die Sendeliste eines (nicht mit einer Anschlussnummer
identifizierbaren) Sendefaxgeräts vor, ausweislich derer am 6. März
2008 um 20.25 Uhr 2 Seiten an die arbeitsgerichtlichen Faxnummer versandt
worden sind. Das beiden Parteien vom Berufungsgericht in Kopie übermittelte
Empfangsjournal beider Faxgeräte des Arbeitsgerichts (gerichtlicher
Hinweis vom 27. Oktober 2008 = BI. 72 bis 75 d.A.) weist unter dem Anschluss
90171222 für die fragliche Zeit einen Eingang von 2 Seiten am 6. März
2008, allerdings erst um 20.56 Uhr und mit einer Übermittlungsdauer
von „0 Min 34 Sek", aus. Eine Anschlussnummer des Sendegeräts
ist nicht aufgezeichnet. Ebenso ist keinerlei Störung des Empfangsfaxgeräts
im fraglichen Zeitraum vermerkt. Damit kann aus dem Sendejournal und der
Empfangsliste allenfalls der Schluss gezogen werden, dass am 6. März
2008 ein aus 2 Seiten bestehender Schriftsatz von einem nicht näher
identifizierbaren Versenderfaxgerät an das Arbeitsgericht Berlin gefaxt
und gerichtlicherseits - zu einem späteren Zeitpunkt - 2 Seiten (die
Datei selbst ist wegen Zeitablaufs nicht mehr rekonstruierbar) von einem
nicht nachgewiesenen Absenderfaxgerät empfangen worden sind. Es ist
bereits zweifelhaft, ob die im Sendejournal dokumentierten 2 Seiten identisch
mit den auf der Empfangsliste benannten 2 Seiten sind. Keinesfalls kann aber
festgestellt werden, dass es sich bei den 2 Seiten um einen der am 11. März
2008 eingegangenen identischen Klageschriftsatz - also um die Kündigungsschutzklage
- gehandelt hat; ein solcher Schluss ließe sich selbst mit sachverständiger
Hilfe nicht ziehen. Der Kläger erklärt sich in der Berufungsbegründung
zu den Umständen der Faxabsendung (von welchem Faxgerät; insbesondere
aber: Nachweis, dass es sich dabei um die Kündigungsschutzklage [nicht
irgendein, aus 2 Seiten bestehendes Fax] gehandelt hat) nicht näher.
Die somit vorliegende Nichterweislichkeit des rechtzeitigen Eingangs des
Faxes beim Arbeitsgericht geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers
(zur Beweislastverteilung für den Zugang fristwahrender Schriftsätze
bei Gericht vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg 16. April 2008 - L 4 B 469/07
AL PKH - zitiert nach juris).
3.
Ist das Arbeitsverhältnis nach all dem durch die als ohne weitere materiell-rechtliche
Prüfung wirksam anzusehende Kündigung vom 13. Februar 2008 außerordentlich
aufgelöst worden, kommt es auf eine fristgemäße Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an. Die ggf. als ordentliche Kündigung
umzudeutende Kündigungserklärung vom 13. Februar 2008 (allg. zur
Umdeutung: BAG 15. November 2001 - 2 AZR 310/00 - NJW 2002, 2972) geht ins
Leere. Im Übrigen hat der Kläger auch die Rechtsunwirksamkeit der
ordentlichen Kündigung nicht rechtzeitig im Sinne der Klageerhebungsfrist
nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht; die obigen Ausführungen
unter AII.2. des Urteils gelten entsprechend. Auf den Geltungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes LS.v. § 23 Abs. 1 KSchG - konkret: die
Anzahl der regelmäßig bei
der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer - kommt es nicht mehr an.
III.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels
fallen dem Kläger zur Last (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG LV.m. §
97 ZPO).
B.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu; sie beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Andere Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung
ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Kläger wird auf die Möglichkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG hingewiesen.
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