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Landgericht Berlin
Im Namen
des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 16 O 744/02
verkündet
am: 21.01.2004
In dem Rechtsstreit
Kläger,
gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Kruse
Kurfürstendamm 167 – 168
10707 Berlin
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2003
durch die Vorsitzende Richterin xyz und die Richterinnen xyz
f ü r R e
c h t e r k a n n t :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die kosten
des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger
streitet um die Urheberschaft des Textes zu dem Rockmusik-Titel „Macht
kaputt, was Euch kaputt macht!“.
Unbestrittener Alleinurheber der Musik R. M. (Künstlername: R. R.),
der verstorbene Bruder der beiden Beklagten. Die beiden Beklagten sind Alleinerben
nach ihrem Bruder
.
Der Songtext entstand im Rahmen der Erarbeitung des Stücks „Rita
und Paul“ durch das von den Beklagten und R. M. unterhaltene Wandertheater
„Hoffmanns Comic Theater“.
R. M. hatte das Werk im Jahre 1970 bei der GEMA angemeldet und als Textdichter
den Kläger benannt.
Wie der Kläger durch die Mitteilung der GEMA vom 08. August 2002 (Anlage
K2, Bl. 16 d.A.) erfuhr, kam es am 20. April 1983 zu einem Verlagsvertrag
für den Titel zwischen R. M. und der Edition Combiton GmbH, und der
Verlag teilte der GEMA am 03. Januar 1984 mit, dass R. M. Textdichter und
Komponist des Werks sei und der Kläger zu streichen sei. Dementsprechend
kam es zu einer Änderung der Eintragung bei der GEMA. Der Kläger
ist er seit dem Jahre 1999 Mitglied der GEMA.
In seiner Autobiographie
„König von Deutschland“ schrieb R. M. auf S. 143/144 folgendes:
„Während der Proben komponierte ich die Musik und schrieb die
Songtexte. Nicht alle waren von mir. Von N. K. stammte der Text zu „Mach
kaputt, was Euch kaputt macht“. Er schrieb ihn nach einem Song von
mir, der vor Jahren in Niederroden unter dem Einfluss von Bob Dylans „Subterranean
Homesick Blues“ entstanden war: „Bombs are falling/Tanks are
rolling/Soldiers dying/Men are crying/It is a good time…“. N.
K. machte daraus: „Bomber fliegen, Panzer rollen, Polizisten schlagen,
Soldaten fallen, die Chefs schützen, das Recht schützen, den Staat
schützen, vor uns – macht kaputt, was Euch kaputt macht!“.
Ferner schrieb
R. M. auf S. 183 seiner Autobiographie folgendes:
„Bei „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“ gab es bi dahin
vier Versionen. Alle waren nicht das Gelbe vom Ei. Die erste musikalische
Version war die mit dem Urtext meines Liedes „Good Time“. Die
hatte ich geändert, nachdem N. K. und ich den deutschen Text geschrieben
hatten – und wieder verworfen, weil sie wie eine Zwillings-Version
von „Good Vibrations“ von den Beach Boys klang.“
Der Kläger
behauptet, der Schaffensprozess des Textes sei wie folgt abgelaufen:
Anlässlich der Probearbeiten und der Entwicklungstätigkeit zu dem
Stück „Rita und Paul“ sei aus der Gruppe „Hoffmanns
Comic Theater“ an einem Vormittag der Einfall gekommen, Paul, den Titelhelden
des Stücks, ein Radio zerschlagen zu lassen; daraufhin habe er (der
Kläger) den Gedanken gehabt, an dieser Stelle ein Lied in das Stück
einzubauen, das er mit einem von ihm stammenden Text verbinden wolle. Er
habe den Proberaum verlassen, sich in der Küche vor das Fenster gesetzt
und spontan und in einem Zug begonnen, den Text zu entwerfen. Noch am selben
Vormittag habe er an Ort und Stelle den Schauspielern und der Theatergruppe
die Rohfassung des Textes „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“
zur Kenntnis gebracht und damit allgemeine Zustimmung geerntet. Der Kläger
habe anschließend an dem Schreibtisch in der gemeinsamen Wohnung in
der Kohlfurter Straße in Gegenwart der Zeugin A. auf einer alten Schreibmaschine
die endgültige Fassung des Textes „Macht kaputt, was Euch kaputt
macht“ mit mehreren Durchschlägen geschrieben und ihn der Zeugin
vorgelesen. Der Text sei von dem Kläger mehrfach geändert worden,
bis er schließlich fertig gewesen sei. Am nächsten Tag habe der
Kläger die endgültige Fassung mit mehreren Durchschlägen auf
gelbem Durchschlagpapier ins Theater mitgebracht. Diesen Text habe er auch
R. M. gezeigt, der von dem Text so angetan gewesen sei, dass er sofort begonnen
habe, die ersten Tonfolgen für die Musik zu dem Text zu komponieren.
Der Kläger behauptet ferner, die Zeugin A. habe in den Jahren 1983/84
in Köln R. M. getroffen, und dieser habe der Zeugin in einem Gespräch
bestätigt, dass einzig und allein der Kläger Autor des Textes „Macht
kaputt, was Euch kaputt macht“ sei.
Der Kläger
behauptet weiterhin, er habe weder von seiner Eintragung noch von seiner
späteren Streichung als Textautor etwas gewusst und habe – auch
aus wirtschaftlichen Erwägungen – erst im Jahr 2000 damit begonnen,
eigene Nachforschungen anzustellen.
Der Kläger
hatte zunächst angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass der
Kläger alleiniger Urheber des Textes „Macht kaputt, was Euch kaputt
macht“ zu der gleichnamigen Komposition von R. M. (Künstlername:
) ist, angemeldet unter dem GEMA-Aktenzeichen WA/....bei der GEMA Gesellschaft
für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Der Kläger
beantragt zuletzt,
die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der GEMA Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
in die Eintragung des Klägers als alleiniger Urheber des Textes „Macht
kaputt, was Euch kaputt macht“ zu der gleichnamigen Komposition von
R. M. (Künstlername: R. R), angemeldet unter dem GEMA-Aktenzeichen WA/..,
einzuwilligen.
Die Beklagten
beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten
behaupten, die Erarbeitung des Textes „Macht kaputt, was Euch kaputt
macht“ sein im Kollektiv der Gruppe „Hoffmanns Comic Theater“
erfolgt. Vorlage sei der Text „Good Time“ aus dem Jahre 1966
gewesen, und dieser stamme von R. . R. habe das Ergebnis der Diskussion zunächst
handschriftlich festgehalten wie aus der S. 4 der Anlage B 4 ersichtlich,
wobei der Gruppe jedoch noch ein Refrain gefehlt habe.
Der Kläger sei eines Morgens in die Fabriketage in der Kreuzberger O.,
wo die Theatergruppe arbeitete, gekommen und habe den Slogan „Macht
kaputt, was Euch kaputt macht!“ laut in die Gruppe gerufen, wobei dieser
Slogan dann mit allgemeiner Zustimmung als zündende Idee verstanden
und als Refrain verwendet worden sei. Es könne zwar sein, dass der Kläger
maschinengeschriebene Texte ausgeteilt habe, es habe sich aber jedenfalls
nicht um die Endfassung gehandelt. Bis zur Uraufführung des Stücks
seien immer wieder Änderungen vorgenommen worden, und die endgültige
Fassung sein von R. erarbeitet worden.
Dass der Kläger
als Alleininhaber bei der GEMA benannt worden sei, sei dadurch zu erklären,
dass R. den Kläger als Textdichter eingesetzt habe, da er ihn auf den
Refrain gebracht habe, und sich selbst als Bearbeiter eingesetzt habe, nachdem
ihm (in Anwesenheit des Beklagten zu 1) erklärt worden sei, dass die
Spalte „Bearbeiter“ nur für Komponisten gelte, habe er seinen
Namen wieder gestrichen. R. habe sich mit dem Text auch nie so richtig identifizieren
wollen.
Hieraus sei auch die zitierte Stelle auf S. 143/144 der Autographie zu erklären.
Das Gericht hat
Beweis erhoben durch Vernehmung der zeugen A und R. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 13 UrhG
auf Einwilligung zu seiner Eintragung als alleiniger Urheber des Textes „Macht
kaputt, was Euch kaputt macht“. Es steht nach der Beweisaufnahme nicht
zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Alleinurheber
des Textes zu dem Lied „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“
ist.
1. Es streitet
zugunsten des Klägers keine Vermutung der Alleinurheberschaft am Text
aus § 10 UrhG.
Auf der vom Kläger eingereichten CD und der Schallplatte stehen als
Urheber des Liedes „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“ jeweils
„K/M“, ohne dass nach dem Urheber des Textes und der Musik unterschieden
wird. Es ergibt sich hieraus nur die Vermutung, dass der Kläger Miturheber
des Gesamtwerks ist, aber nicht, dass er Alleinurheber des Textes ist. Wenn
ein Werk aus mehreren Teilen besteht, wie z. B. ein Musikstück mit Text,
so besteht mangels spezifischen Ausweises der Teilurheberschaft die Vermutung,
dass mehrere angegebene Urheber mit Urheber aller Teile sind (Riesenhuber,
Die Vermutungsbestände des § 10 UrhG, GRUR 2003, 187, 188). Zwar
ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass R. Alleinurheber der Musik ist.
Dies begründet aber nicht die Vermutung, dass der Kläger Alleinurheber
des Textes ist, da die Möglichkeit bestehen bleibt, dass der Kläger
und R Miturheber des Textes sind. Die Vermutung der Miturheberschaft begründet
keine Vermutung eines bestimmten Anteils der Urheberschaft (Riesenhuber,
Die Vermutungstatbestände des § 10 UrhG, GRUR 2003, 187, 188).
Die Vermutung des § 10 UrhG findet keine Anwendung auf die Berechnung
des Umfangs an der Mitwirkung (Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, §
10, Rn 2).
Die Zustimmung zur Eintragung als Miturheber macht der Kläger ausdrücklich
nicht geltend, und zwar wie er in der mündlichen Verhandlung vom 09.
Dezember 2003 klargestellt hat, auch nicht hilfsweise.
2. Die Alleinurheberschaft
des Klägers wird auch nicht durch andere Umstände bewiesen. Die
Tatsache, dass der Kläger zunächst als Alleinurheber bei der GEMA
gemeldet war, begründet keine Vermutung der Urheberschaft, sondern stellt
nur ein Indiz dar. Zwingend ist dieses Indiz nicht, zumal es möglich
erscheint, dass der damals sehr junge R. M. der Frage der Textmeldung keine
besondere Beachtung geschenkt hat und die Erklärung der Beklagten, dass
R. M. sich zunächst selbst als Bearbeiter angegeben und dann wieder
gestrichen hatte, nicht widerlegt wurde.
Die Äußerungen von R. auf S. 143/144 seiner Autobiographie, dass
der Text zu „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“ von N. stammte.
Allerdings schreibt R auf S. 183 derselben Autobiographie, dass er eine musikalische
Version seines Liedes „Good Time“ geändert hatte, „nachdem
N und ich den deutschen Text geschrieben hatten“. Hiernach behauptet
R auch in Bezug auf den deutschen Text, dass er von N. und ihm selbst geschrieben
worden sei. Die Angaben von R. zur Urheberschaft des Textes sind dementsprechend
nicht einheitlich. Aus den widersprüchlichen Angaben lässt sich
kein für einen Indizienbeweis ausreichendes Indiz für eine Alleinurheberschaft
des Klägers entnehmen. Im Übrigen weichen auch die Angaben auf
S. 143/144 der Autobiographie von R. von der Schilderung des Schaffensvorgangs
durch den Kläger ab; während R. angibt, dass der Kläger den
Text nach einem Song von R. schrieb, behauptet der Kläger, dass er den
erwähnten englischsprachigen Text überhaupt nicht gekannt habe.
3. Der Beweise
der Alleinurheberschaft des Klägers ist auch nicht durch die Aussage
der Zeugin A. erbracht worden.
Zwar hat die Zeugin die Behauptung des Klägers bestätigt, dass
dieser den Text geschrieben hat, nachdem er bei einer Probe den Gruppenraum
verlassen hatte, und dass er an demselben Abend zu Hause weiter an dem Text
gearbeitet und den fertigen Text zur nächsten Probe mitgebracht hat,
wobei es sich bereits um die endgültige Fassung gehandelt habe. Die
Zeugin machte auf die Kammer auch den Eindruck, dass sie subjektiv zutreffende
Angaben machte. Allerdings ist die Kammer nach der Aussage der Zeugin nicht
davon überzeugt, dass es objektiv der Wahrheit entspricht, dass der
Kläger den Text allein verfasst und den fertigen, dann nicht mehr veränderten
Text der Gruppe präsentiert hat.
Die Angaben der Zeugin und des Klägers stimmen nicht in allen Punkten
überein. So hat der Kläger behauptet, den Text maschinenschriftlich
in mehreren Exemplaren zur Probe mitgebracht zu haben, während die Zeugin
angegeben hat, dass er nur ein handschriftlich geschriebenes Exemplar mitgebracht
habe, und dass sie nach ihrer Erinnerung damals keine Schreibmaschine gehabt
hätten. Es liegt hier nahe, dass die Zeugin den Vorgang nicht mehr genau
in Erinnerung hat, was angesichts des abgelaufenen Zeitraums von mehr als
30 Jahren auch nicht verwunderlich ist.
Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Kläger tatsächlich einen
text der Gruppe vorgelegt hat; von den Beklagten wird auch eingeräumt,
dass dieses durchaus der Fall gewesen sein könne, wobei die Beklagten
aber bestreiten, dass es sich um die Endfassung gehandelt hat. Zwar hat die
Zeugin angegeben, dass sie den Originaltext des Songs wieder erkenne und
dass er in dieser Fassung vom Kläger stamme. Die Kammer ist aber nicht
davon überzeugt, dass die Zeugin dies in zuverlässiger Erinnerung
hat. Dass die Zeugin den Text wieder erkannt hat, ist nicht verwunderlich,
da dieser Text der endgültige Songtext war, so dass die Zeugin den Text
in vielerlei Zusammenhang gehört haben kann, etwa, wenn der Song gespielt
wurde. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Zeugin den Text
gerade aus dem Zusammenhang wieder erkennt, dass dieser vom Kläger geschrieben
und in dieser Form der Gruppe präsentiert wurde. Die Zeugin hat im Übrigen
nach ihren Angaben bald darauf die Mitteilung bekommen, dass sie die Rolle
Rita nicht mehr spielen dürfe und hat nicht mehr mitgewirkt. Dementsprechend
kann sie nicht aus eigener Kenntnis Angaben zur weiteren Entwicklung des
Stücks machen. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Zeugin
nach der verstrichenen Zeit sichere Angaben dazu machen kann, dass der vom
Kläger damals überreichte Text, der nicht im Original vorliegt,
der Endfassung des Songs entsprach.
Es gibt auch einen gewichtigen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass die
Entstehung des Textes sich nicht so abgespielt hat, wie dies vom Kläger
und der Zeugin geschildert wird, nämlich die Existenz des Zettels, der
als S. 4 der Anlage B 4 eingereicht wurde. Soweit der Kläger zunächst
die Vermutung geäußert hat, es könne sich um eine Montage
handeln, ist dies dadurch widerlegt, dass der Zettel im Original eingereicht
wurde (Klarsichthülle hinter der Anlage B 7). Der Kläger hat in
der mündlichen Verhandlung nach Vorlage dieses Zettels angegeben, dass
der Text und die Handschrift auf der Rückseite des Zettels von ihm stamme
und dass er diesen im Zusammenhang mit Entstehung des Stücks aufgeschrieben
habe. Dementsprechend handelt es sich bei dem eingereichten Zettel um ein
Stück Papier, das aus der zeit der Entstehung des Stücks stammt.
Wenn es tatsächlich so wäre, wie der Kläger darstellt, nämlich
dass er allein und in Abwesenheit der Gruppe den Text verfasst und den fertigen
Text der Gruppe präsentiert hätte, und der Text uneingeschränkte
Zustimmung gefunden hätte und sofort vertont worden wäre, so gäbe
es keine plausible Erklärung für die Existenz des handschriftlichen
Textes auf der Vorderseite. Der handschriftliche Text hat mehrere Gemeinsamkeiten
mit dem Text „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“. Mehrere der
kurzen Aussagesätze sind identisch, nämlich die Sätze „Panzer
rollen“, „TVs laufen“ und „Maschinen laufen“.
Auch kommen bei den Aussagesätzen mehrere der Substantive aus dem Songtext
vor, nämlich die Begriffe „Soldaten“, „Radios“,
„Menschen“. Es besteht auch eine Gemeinsamkeit insofern, als
es dem handschriftlichen Text heißt: „Raketen fliegen“
und „Bomben fallen“, während es im Songtext heißt:
„Bomber fliegen“. Angesichts der Gemeinsamkeiten, insbesondere
angesichts der Identität von drei der kurzen Aussagesätze, erscheint
es der Kammer ausgeschlossen, dass die Texte unabhängig voneinander
entstanden sind.
Die Existenz
des handschriftlichen Textes lässt sich – und zwar unabhängig
davon, ob die Handschrift von R. stammt – nur plausibel erklären,
wenn der Schaffensprozess anders abgelaufen ist, als vom Kläger behauptet.
Denkbar ist zwar, dass es zunächst in der Gruppe Diskussionen über
einen Text gegeben hat, und die Ideen noch unsortiert aufgeschrieben wurden,
und der Kläger anschließend den Songtext geschrieben hat. Die
Existenz einer solchen Vorversion würde nicht die Alleinurheberschaft
des Klägers am Songtext ausschließen. Es ist aber auch möglich,
dass der Kläger einen Songtext präsentiert hat, der aber nicht
der endgültigen Fassung entsprach, und das anschließend der handschriftliche
Text aufgeschrieben wurde, um Ideen für eine Überarbeitung zu sammeln.,
bevor der endgültige Text allgemeine Zustimmung gefunden hätte
und sofort die Vertonung begonnen hätte. Es besteht auch die Möglichkeit,
dass der vom Kläger mitgebrachte Text gerade nicht die Endfassung darstellte
und dass durch R. eine Überarbeitung erfolgte, die es ausschließt,
den Kläger als Alleinurheber des bei der GEMA angemeldeten Songtextes
zu betrachten.
Es kommt eine Miturheberschaft von R. in Betracht, zumal eine einheitliche
Werkschöpfung auch dann vorliegen kann, wenn die Beiträge der Urheber
nicht nebeneinander stehen, sondern als Vor- Zwischen- und Endstufe des endgültigen
Werks aufeinander aufbauen. In solchen Fällen reicht es aus, dass der
schöpferische Beitrag eines der Miturheber auf einer der Stufen erbracht
wird; eine Beteiligung an den anderen Stufen ist dann nicht erforderlich
(Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 8, Rn 7). Auch ist es nicht
ausgeschlossen, dass zwischen dem Kläger und Ralph Möbius damals
der Wille zur Zusammenarbeit bestand, indem der Kläger damit einverstanden
war, dass der von ihm geschaffene und der Gruppe vorgestellte Text verändert
wurde. Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob eine echte Miturheberschaft
vorliegt, da der Kläger diese nicht geltend macht.
Die Urhebervermutung des § 10 UrhG geht nicht dahin, dass der Kläger
Alleinurheber ist, sondern nur dahin, dass er Miturheber ist; selbst wenn
man davon ausgeht, dass sich aus dem Sachvorgang der Beklagten keine Miturheberschaft
ergibt, so lässt sich daraus nicht schließen, dass der Kläger
Alleinurheber sein müsse. Der Kläger ist für die Alleinurheberschaft
beweispflichtig, und es genügt, wenn die Kammer nicht von dieser überzeugt
ist, auch wenn die Beklagten (auch angesichts des Todes des als Miturheber
in Betracht kommenden R.) keine genauen Angaben zum Schaffensprozess als
solchen machen können.
Für eine nachträgliche Einfügung des handschriftlichen Textes
auf der Vorderseite unterhalb des Schreibmaschinentextes bestehen keine Anhaltspunkte,
so dass die Existenz dieses Zettels ein erhebliches objektives Indiz dafür
darstellt, dass die Schilderung des Klägers zum Schaffensprozess nicht
zutrifft. Auch wenn die Existenz des Zettels nicht ausschließt, dass
es einen alternativen Schaffensprozess gegeben hat, nach dem der Kläger
ebenfalls als Alleinurheber anzusehen wäre, kann dieser alternative
Schaffensprozess nicht zu Gunsten des Klägers, der diesen nicht einmal
behauptet, unterstellt werden. Es bestehen wegen der Existenz des Zettels
erhebliche Zweifel an der Schilderung des Klägers zum Schaffensprozess,
so dass die Kammer es für möglich hält, dass der Kläger
nur eine Vorversion abgeliefert hat und die endgültige Fassung des Songtextes
von R. stammt.
Auch aus den
Bekundungen der Zeugin zum Inhalt des Gesprächs mit R. in Köln
im Jahre 1983 lässt sich keine Alleinurheberschaft des Klägers
herleiten. Es kann bei dem Gespräch mit R., das die Zeugin schildert,
nicht darum gegangen sein, dass der Kläger als Urheber des Textes anerkannt
wird, zumal der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch bei der GEMA als
Texturheber gemeldet war und die Ummeldung daher nicht Anlass für einen
Streitpunkt gewesen sein kann. Wie die Zeugin selbst angab, ging es bei den
Streitigkeiten wegen des Textes genau genommen um Streitigkeiten wegen des
Geldes für die Texte. Es ging demnach darum, dass die Zeugin meinte,
der Kläger müsse an Einnahmen und dem Text beteiligt werden. In
diesem Zusammenhang ist es zu sehen, wenn R. nach den Bekundungen der Zeugin
angab, dass der text „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“ und
weitere Texte, die er nicht namentlich genannt habe, eindeutig vom Kläger
stammten und das die „M.“ sich feige verhalten und dem Kläger
Geld vorenthalten hätten. Wenn R. in diesem Zusammenhang geäußert
haben sollte, dass der Text „Macht kaputt, was Euch kaputt macht“
eindeutig vom Kläger stamme, so muss sich dies nicht unbedingt auf eine
Alleinurheberschaft des Klägers beziehen, sondern kann sich auch auf
eine Miturheberschaft beziehen, die für einen Anspruch auf finanzielle
Beteiligung ausreicht. Die Äußerungen von R. zu der Urheberschaft
des Klägers sind bereits in der Autobiographie widersprüchlich,
da hier zum einen angegeben wird, der Text stamme vom Kläger, und zum
anderen angegeben wird, der deutsche Text stamme von ihm selbst und dem Kläger.
Allein aus der Aussage von R. gegenüber der Zeugin A, die im Zusammenhang
mit Fragen der finanziellen Beteiligung und nicht im Zusammenhang mit Fragen
der Anerkennung der Alleinurheberschaft fiel, lässt sich nicht die Alleinurheberschaft
des Klägers ableiten.
Die Kammer hält es im Übrigen für zweifelhaft, ob die Zeugin
das Gespräch, das 20 Jahre zurückliegt, in allen Details richtig
in Erinnerung hat. Da es damals nicht um eine Anerkennung der Urheberschaft,
sondern um eine fehlende finanzielle Beteiligung ging, kann des durchaus
sein, dass die Zeugin der Frage keine genaue Beachtung geschenkt hat, ob
R den Kläger ausdrücklich als Alleinurheber bezeichnet hat oder
nur zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kläger an dem Text beteiligt
war und er und seine Brüder ihn daher an den Einnahmen beteiligen müssen.
Da keine Vermutung
zu Gunsten der Alleinurheberschaft des Klägers am Text spricht, müssen
die verbleibenden Zweifel zu Lasten des Klägers gehen.
Da bereits der
Hauptbeweis nicht erbracht wurde, konnte der Beweisbeschluss unerledigt bleiben,
soweit die Vernehmung der Zeugin S beschlossen wurde.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 10. Dezember 2003 und vom
19. Dezember 2003 gaben keine Vernalassung für eine Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 707
Nr. 11, 711 ZPO.
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