| Vergütungsanspruch
für die Übertragung von Werbesprüchen |
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Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit Kläger, gegen Beklagte,
hat das Amtsgericht Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2009 durch die Richterin xyz f ü r R e c h t e r k a n n t: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Vergütung für die Übersendung von Werbesprüchen. Der Kläger ist Werbetexter. Die Beklagte betreibt die öffentliche Wasserversorgung im Eigenbetrieb. Ende Juli 2004 beabsichtigte der Eigenbetrieb der Beklagten, die Göttinger Entsorgungsbetriebe, Lkws mit Aufschriften zu versehen, die die Tätigkeit der Mitarbeiter der Stadtentwässerung für die Bevölkerung deutlich machen sollte. Der Kläger erfuhr hiervon und setzte sich mit der Beklagten in Verbindung. Es kam zu Gesprächen zwischen den Parteien, wobei der einzelne Inhalt der Gespräche streitig ist. Am 10.08.2004 übersandte der Kläger Vorschläge mit Werbesprüchen per Email an den damaligen Mitarbeiter der Beklagten Herrn Rath. Inhalt dieser Übersendung waren verschiedene Lkw-Beschriftungen, wobei unter jeder Aufschrift der sogenannte "Claim" "Wir klären das." stand. Die Vorschläge wurden an die Geschäftsleitung der Göttinger Entsorgungsbetriebe weiter geleitet. Im November 2004 sowie im Januar 2005 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Werksleiter der Göttinger Entsorgungsbetriebe, Herrn Jütting. Auch der Inhalt des Telefonats im Januar 2005 ist zwischen den Parteien streitig. Die Geschäftsleitung des Eigenbetriebes der Beklagten entschloss sich sodann, im Februar den vom Kläger übersandten Spruch "Ihr Geschäft ist unser Geschäft" auf einem Lkw aufzubringen. Weiterhin wurde ein Lkw mit dem Spruch "Wir klären das" versehen. Im August 2005 übersandte der Kläger an die Beklagte einen Vertrag zur Überlassung der Nutzungsrechte an seinen Werbevorschlägen zu einem Gesamtpreis von 3.500,- Euro. Der Werksleiter der Stadtentwässerung der Beklagten, Herr Jütting, reagierte mit Schreiben vom 31.08.2005, in dem er mitteilte, dass lediglich 500,- Euro angeboten würden. Die Bezahlung von 3.500,00 Euro lehnte er ab. Durch Rechtsanwaltschreiben vom 10.09.2007 wurde die Beklagte zum Ausgleich der Forderung des Klägers bis zum 01.10.2007 aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte abermals mit Schreiben vom 16.10.2007 ab. Der Kläger behauptet, dass zwischen den Mitarbeitern der Beklagten, Herrn Rath und Frau Trautzsche vereinbart worden sei, dass er ein Werbekonzept erstellen solle. Sodann habe eine angemessene Vergütung erfolgen sollen. Der Kläger behauptet weiter, dass er im Januar 2005 telefonisch mit Herrn Jütting die Vergütung für die Werbevorschläge angesprochen habe und zwei Vergütungsvorschläge unterbreitet habe, nämlich 3.500,00 Euro für die Überlassung des gesamten Konzepts oder 750,00 Euro als Grundpreis + 250,00 Euro pro verwendeten Spruch, jedoch zeitlich begrenzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2007 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Finanzierungsvorschläge vom Kläger im Januar 2005 telefonisch übermittelt worden seien. Vielmehr habe der Werksleiter Herr Jütting dem Kläger in diesem Zusammenhang angeboten, als Anerkennung für die Verwendung des gelieferten Spruches 500,- Euro zu zahlen. Es habe sich von Anfang an um eine Ideensammlung unter den Bediensteten der Beklagten gehandelt, für die eine Vergütung nicht vorgesehen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden sei; vielmehr habe es sich bei der Übersendung der Werbesprüche um ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Parteien gehandelt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung des von ihm gelieferten Spruches "Ihr Geschäft ist unser Geschäft" sowie des Claims "Wir klären das" zu. Ein Anspruch gem. § 631 BGB besteht nicht. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag gem. § 631 BGB zustande gekommen ist. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Kläger. Soweit dieser vorgetragen hat, dass er sich mit den Mitarbeitern der Beklagten geeinigt habe, dass er ein Werbekonzept erstellen solle, dass dann angemessen vergütet werden solle, reicht dies für den Abschluss eines Werkvertrages nicht aus. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, worauf sich die Befugnis der Mitarbeiter der Beklagten gründet, entsprechende Verträge abzuschließen. Vielmehr folgt aus dem Vortrag, dass das Konzept an die Geschäftsleitung des Eigenbetriebes der Beklagten weitergeleitet werden sollte, dass die Mitarbeiter, mit denen der Beklagte gesprochen hat, nicht entscheidungsbefugt waren. Ein entsprechender
Werkvertrag ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Lkws der Entsorgungsbetriebe
mit den Sprüchen des Beklagten versehen hat. Bei dem Spruch "Wir
klären das" handelt es sich ohnehin um einen Spruch, der von einer
Vielzahl von Entwässerungsbetrieben verwendet wird. Hinsichtlich des
Spruches "Ihr Geschäft ist unser Geschäft" wäre
von einem Zustandekommen eines Werkvertrages gem. § 631 BGB dann auszugehen,
wenn der Kläger seine Vergütungsvorschläge für die Verwendung
dieses Spruches bereits im Januar 2005 übermittelt hätte, da das
Verwenden der Sprüche im Februar 2005 durch die Beklagte eine konkludente
Annahme wäre. Dass der Kläger im Januar 2005 Vergütungsvorschläge
an die Beklagte übermittelt hat, wurde jedoch von der Beklagten bestritten.
Der Kläger war hierfür aber ebenfalls beweispflichtig. Diesen Beweis
vermochte er nicht zu erbringen. Soweit der Kläger diesbezüglich
als Beweis die Parteivernehmung seiner Person angeboten hat, handelt es sich
hierbei um kein zulässiges Beweismittel. Die Parteivernehmung des Klägers
setzt gem. § 447 ZPO voraus, dass die andere Partei damit einverstanden
ist. Die Beklagte hat der Parteivernehmung widersprochen. Auch eine Parteivernehmung
gem. § 448 ZPO war hier nicht zulässig. Diese setzt voraus, dass
das Ergebnis der Verhandlungen nicht ausreicht, um die Überzeugung von
der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen.
Es muss daher nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für die Richtigkeit der streitigen Behauptung sprechen und andere Erkenntnisquellen
nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass bereits ein gewisser
Anfangsbeweis geführt werden muss, d. h. es muss mehr für die durch
Parteivernehmung zu beweisende Behauptung sprechen als gegen sie (Zöller/Greger,
26. Auflage § 448 ZPO, Rdnr. 2,4). Die bloße Behauptung einer
streitigen Tatsache bei der persönlichen Anhörung oder in vorprozessualen
Schreiben genügt hierfür nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB. Dieser scheitert bereits daran, dass der Ersatz von Aufwendungen gem. § 683 BGB grundsätzlich Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht umfasst. Zwar ist für Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören, die übliche Vergütung zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass gerade für die Tätigkeit in beruflicher Eigenschaft Anlass bestand (Palandt/Sprau, 66. Auflage, § 683, Rdnr. 8). Dies war hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte sich ausdrücklich nicht an Werbetexter oder -agenturen gewandt, sondern vorgetragen, dass die Sprüche im Rahmen einer Ideensammlung gesammelt werden sollten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zwar hat er Werbesprüche an die Beklagte übersandt. Allerdings steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er dieses ohne Rechtsgrund tat. Hier liegt die Beweislast beim Kläger. Insoweit muss zwar der Bereicherungsschuldner im Rahmen einer sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, dass Erlangte behalten zu dürfen. Dies hat die Beklagte jedoch insoweit getan hat, als sie vorgetragen hat, dass Ideen im Rahmen einer unentgeltlichen Aktion gesammelt werden sollten. Die Übermittlung von Ideen seien daher unentgeltliche Zuwendungen gewesen. Insoweit wäre es am Kläger gewesen nachzuweisen, wenn dies nicht stimmt. Dies vermochte er nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Grund des Urhebergesetzes. Der Werbespruch fällt nicht unter den Schutzbereich des Urhebergesetzes, da ihm keine künstlerische Gestaltung innewohnt. Ein Schutz nach dem Markenrecht beinhaltet eine Eintragung als Marke, die vorliegend nicht gegeben war. Daher war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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